jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 7. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, es hätte keine Meldung ans Strassenverkehrsamt erfolgen dürfen, weil das Strafverfahren eingestellt worden sei. Dazu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert und in diesem Zusammenhang auf Art. 104 Abs. 1 SVG verwiesen, was nicht zu beanstanden ist.