Die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nicht schwer. Die Zustellung des Schreibens des DVI vom 30. Januar 2024 und der Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2024 wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024). Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt, zumal das Verwaltungsgericht in Rechts- und Sachverhaltsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und die Interessen des Beschwerdeführers an einem raschen Verfahrensabschluss die Interessen an einem korrekten Verfahren überwiegen. Die vom DVI begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist