(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls fallen als kompensatorische Massnahmen in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbunden mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfah- rens- und Parteikosten, in Betracht (BGE 136 I 274, Erw. 2.3 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.4 mit weiteren Hinweisen).