Es ist ihm dadurch keinerlei Nachteil entstanden. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Einwand als trölerisch. 6.8. Zusammenfassend sind die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Ausnahme bildet die Rüge, ihm sei das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 samt Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2024 nicht zugestellt worden (siehe vorne Erw. 6.4). - 18 -