6.7. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 sei ungenügend, weil sie lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt sei (Replik vom 29. Juli 2014), ist unbegründet. Dem juristisch ausgebildeten Beschwerdeführer ist auch aufgrund eines ihn betreffenden Verwaltungsgerichtsentscheids längst bekannt, dass es ihm freigestellt ist, rechtliche Ausführungen oder solche bezüglich des Sachverhalts vorzubringen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.1). Dies hat er mit Eingabe vom 29. Juli 2024 denn auch tatsächlich getan. Es ist ihm dadurch keinerlei Nachteil entstanden.