Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2024 aufgeworfenen Fragen zum Thema Rückwärtsfahren, Parken und Sichern eines Fahrzeugs und seiner damit zusammenhängenden Kritik an der Polizeiarbeit (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4–6). Ein Augenschein an der vom Beschwerdeführer genannten Örtlichkeit vermöchte daran nichts zu ändern; sein Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte die Tragweite des Entscheids gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt demnach nicht vor.