pharmakologisch-toxikologischen Gutachten – insbesondere auf den Polizeirapport abstellte. Dazu hielt die Vorinstanz schlussfolgernd fest, es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Beobachtungen der Polizei als unglaubwürdig erscheinen liessen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3.3). Obwohl sie sich dabei nicht im Detail mit der Kritik des Beschwerdeführers befasst hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid in genügender Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2, III/3.2 und III/3.3).