Somit kann von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme der RAV-Personalberaterin ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Des Weiteren lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid klar entnehmen, dass das DVI bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen – abgesehen vom - 17 -