Weshalb sich die Vorinstanz mit der angeblichen beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führer- und Schiffsführerausweis hätte auseinandersetzen sollen, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen darauf angewiesen wäre, könnte dieser Umstand im Rahmen eines Sicherungsentzugs keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8 mit Hinweis). Somit kann von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.