6.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in vielerlei Hinsicht sinngemäss vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Von der Begründungspflicht ausgenommen sind Argumente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sein können oder offensichtlich unbegründet sind (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.465 vom 20. Februar 2014, Erw. II/2.2; WBE.2012.157 vom 14. November 2012, Erw. II/1.2.2; jeweils mit Hinweis). Weshalb sich die Vorinstanz mit der angeblichen beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führer- und Schiffsführerausweis hätte auseinandersetzen sollen, ist nicht ersichtlich.