Daraus erhellt, dass sie die vom Beschwerdeführer erwähnten Gutachten zur Klärung der Frage, ob er fahrgeeignet sei oder nicht, als nicht rechtserheblich einstufte, und sie seine entsprechenden Anträge sinngemäss abwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken, weil sich die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass daran durch weitere Beweiserhebungen nichts geändert würde. Ob die Ansicht der Vorinstanz zutrifft, wonach die genannten Gutachten im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich seien, ist dagegen eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der