Diese führte dazu aus, die von ihm genannten Gutachten vermöchten keine Klarheit zu verschaffen, weil es vorliegend um eine verkehrsmedizinische Beurteilung gehe, die sich mit den begründeten Zweifeln an der Fahreignung auseinandersetze (angefochtener Entscheid, Erw. III/3.4). Daraus erhellt, dass sie die vom Beschwerdeführer erwähnten Gutachten zur Klärung der Frage, ob er fahrgeeignet sei oder nicht, als nicht rechtserheblich einstufte, und sie seine entsprechenden Anträge sinngemäss abwies.