6.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ungebührlicher Weise die Edition diverser psychiatrischer Gutachten und eines IV- Gutachtens unterlassen, ist Folgendes festzuhalten: Diese führte dazu aus, die von ihm genannten Gutachten vermöchten keine Klarheit zu verschaffen, weil es vorliegend um eine verkehrsmedizinische Beurteilung gehe, die sich mit den begründeten Zweifeln an der Fahreignung auseinandersetze (angefochtener Entscheid, Erw.