Allerdings fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer diese beiden Schreiben erhalten hat. Wie der Vorinstanz aus dem Verfahren WBE.2017.516 bereits bekannt ist, hat sie den Nachweis einer erfolgreichen Zustellung zu erbringen, weshalb Postsendungen gegebenenfalls mit Zustellnachweis zu übermitteln sind, wenn sich die Vorinstanz nicht dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aussetzen möchte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.5). In dieser Hinsicht ist so- - 16 -