In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm ihr Schreiben vom 30. Januar 2024 (samt Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2024) nicht zugestellt, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein entsprechender Zustellnachweis finden lässt. Es ist wohl davon auszugehen, dass diese Schreiben mit normaler Post versandt wurden. Allerdings fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer diese beiden Schreiben erhalten hat.