Dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht an sich verweigert worden wäre, ist gestützt auf die Akten nicht erstellt und wird von ihm im Übrigen auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ihm wurde zudem im vorliegenden Verfahren ausdrücklich angeboten, nach vorgängiger Terminabsprache die Akten vor Ort einsehen zu können (E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024), worauf er jedoch verzichtet hat (Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024). Seine sehr allgemein formulierten Rügen erweisen sich in dieser Hinsicht als unbegründet.