Im Übrigen hat er bislang weder Ergänzungsfragen noch diesbezügliche Anträge gestellt. Auch nachdem ihm das pharmakologisch-toxikologische Gutachten mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 zugestellt worden war, formulierte er keine Ergänzungsfragen, weshalb es treuwidrig erscheint, wenn er in seiner Replik vom 29. Juli 2024 erneut dieselbe Rüge vorbringt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.3).