Sämtliche dagegen gerichteten Einwände hätte er folglich im Strafverfahren vorbringen müssen; vorliegend ist er damit nicht mehr zu hören, weshalb sich auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Beizug der Strafakten erübrigt. Dementsprechend wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen hat er bislang weder Ergänzungsfragen noch diesbezügliche Anträge gestellt.