Was den Einwand betrifft, er habe sich nicht zur Gutachterperson äussern und dieser keine Ergänzungsfragen stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten im Rahmen des damals gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Nachdem ihm im Nachgang zum Vorfall vom 29. September 2023 Blut und Urin abgenommen worden waren, hätte er – erst recht als ausgebildeter Jurist – wissen müssen, dass in diesem Zusammenhang ein Gutachten erstellt wird. Sämtliche dagegen gerichteten Einwände hätte er folglich im Strafverfahren vorbringen müssen;