Dem – notabene juristisch ausgebildeten – Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, bei den Vorinstanzen um Akteneinsicht zu ersuchen, was er jedoch unterlassen hat. Insbesondere hat er weder gegenüber dem Strassenverkehrsamt noch gegenüber dem DVI die Herausgabe des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens verlangt. Weshalb sich die Vorinstanz hätte veranlasst sehen sollen, ihm dieses Gutachten anlässlich des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens unaufgefordert zur Einsicht zuzustellen, ist weder dargetan noch erkennbar, zumal es sich um ein Aktenstück handelt, welches nicht erst im vorinstanzlichen Verfahren - 15 -