Dieser Vorgang ist unbestritten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers ans DVI vom 3. Februar 2024, S. 3, Akten DVI, act. 17). Er hatte somit spätestens ab jenem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts hauptsächlich auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten stützt und er – worauf in der Verfügung des Strassenverkehrsamts explizit hingewiesen wurde – Einsicht in die entsprechenden Akten nehmen könnte. Dem – notabene juristisch ausgebildeten – Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, bei den Vorinstanzen um Akteneinsicht zu ersuchen, was er jedoch unterlassen hat.