Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/1.3). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Entzugsverfügung vom tt.mm.jjjj mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj übermittelt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 554). Dieser Vorgang ist unbestritten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers ans DVI vom 3. Februar 2024, S. 3, Akten DVI, act. 17).