6.4. Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ihm das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht zugeführt, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelhaft gewährte Akteneinsicht. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er keine entsprechende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragene Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt erweist sich als verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. BGE 143 V 66, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw.