II/2.1.2), weshalb die auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe bezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. [...] Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe ein nicht im Gesetz vorgesehenes Einspracheverfahren durchgeführt, von vornherein nicht zu hören, da nicht erkennbar ist, inwiefern dies im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vor DVI der Fall gewesen sein soll. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde demzufolge nicht verletzt.