senverkehrsamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Erlass des – aus Gründen der Verkehrssicherheit umgehend angeordneten – vorsorglichen Sicherungsentzugs das rechtliche Gehör gewährte. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verweis auf AGVE 2018, S. 55, erweist sich insofern als nicht einschlägig, als jenem Urteil eine (definitive) Annullierung des Führerausweises auf Probe und nicht ein vorsorglicher Sicherungsentzug zugrunde lag (vgl. AGVE 2018, S. 55, Erw. II/2.1.2), weshalb die auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe bezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.