sen). 6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht angehört worden, ist es zwar zutreffend, dass dies nicht der Fall war, da das Strassenverkehrsamt gleichzeitig mit Verfügungserlass – und nicht vorweg – das rechtliche Gehör gewährt hat. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, diese Vorgehensweise wäre im Falle eines vorsorglichen Sicherungsentzugs unrechtmässig. Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der Verkehrssicherheit ergeht, ist es gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher Entzug i.S.v.