Im Rahmen dieser Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4; 137 II 266, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024, Erw. 3.2; jeweils mit Hinwei-