Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286, Erw. 5.1). Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Im Rahmen dieser Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt.