Des Weiteren sei ihm das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin von den Vorinstanzen nicht zugeführt worden und er habe sich nicht zur Gutachterperson äussern und keine Ergänzungsfragen stellen können. Die Vorinstanz habe auch sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht geäussert habe zur beruflichen Angewiesenheit, zur vorgebrachten Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und zu seinem Einwand, wonach er die Polizisten auffordern dürfe, das Fahrzeug korrekt zu parken und zu sichern. Ferner sei sie nicht auf - 13 -