6. 6.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Im Wesentlichen bringt er dabei vor, er sei vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts von diesem zu Unrecht nicht angehört worden. Zudem habe die Vorinstanz in ungebührlicher Weise die von ihm verlangte Edition bezüglich diverser Gutachten nicht vorgenommen. Auch habe sie ihm ihr Schreiben vom 30. Januar [2024] nicht zugestellt und ihm damit wichtige Akten vorenthalten. Des Weiteren sei ihm das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin von den Vorinstanzen nicht zugeführt worden und er habe sich nicht zur Gutachterperson äussern und keine Ergänzungsfragen stellen können.