Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch gegen die involvierten Polizeibeamten als offensichtlich unbegründet; die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht nicht darauf eingetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Oberstaatsanwaltschaften einen Amtsbericht anzufordern, da nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis). Dem entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers ist demnach nicht stattzugeben. 5. [...]