ten Vorfall beteiligten Polizeibeamten in ihrer gerichtspolizeilichen Funktion tätig waren (vgl. CHRISTOPHER GETH, in: BSK StPO, N. 4 zu Art. 12 StPO). Ihre Ermittlungen wurden im Polizeirapport vom 3. Oktober 2023 festgehalten und der Beschwerdeführer wurde gestützt darauf zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Die gegen die Polizisten gerichteten Ausstandsbegehren hätte der Beschwerdeführer dementsprechend im Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft vorbringen müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch in Bezug auf seinen Vorwurf, wonach ihn einer der Polizeibeamten geduzt habe.