4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde lediglich mit den anlässlich des Vorfalls vom 29. September 2023 involvierten Polizeibeamten auseinander, wobei er sich nicht auf einen konkreten Ausstandsgrund beruft. Soweit er diesbezüglich moniert, der von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.241 vom 11. September 2023 sei nicht vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz lediglich die geltende Rechtsprechung zu Ausstandsgesuchen dargestellt hat (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.1). Inwiefern diese nicht korrekt wiedergegeben worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.