Die Ausstandspflicht von Strafbehörden, wozu als Strafverfolgungsbehörde auch die Polizei zählt (vgl. Art. 12 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), ist in Art. 56 StPO normiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018, Erw. 4.1). Bei einer Strafverfolgungsbehörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen.