Insgesamt handelt es sich vorliegend nicht um eine abgeurteilte Sache, vielmehr gibt der Vorfall vom 29. September 2023 Anlass zu einer Neubetrachtung. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich als unbegründet. 4. 4.1. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Ausstandsbegehren nicht vollumfänglich geprüft und zu Unrecht nicht gut- - 11 -