in Bezug auf die Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen Gruppe aufhob, in Bezug auf die Führerausweis-Kategorien der zweiten medizinischen Gruppe hingegen bestätigte. Das vorliegende Verfahren beinhaltet zwar ebenfalls die Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers, allerdings nicht gestützt auf das damalige Gutachten, sondern aufgrund eines Vorfalls im Strassenverkehr, der sich am 29. September 2023 und damit fünf Jahre nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids WBE.2017.516 ereignete. Es liegt nun somit klarerweise eine geänderte Sachlage vor (vgl. BGE 139 II 404, Erw. 8.2).