3.3. Im rechtskräftigen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.aaa vom tt.mm.jjjj (abrufbar unter ) war die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Kosten, die im Zusammenhang mit [...] entstanden waren, auferlegt werden können. Vorliegend geht es jedoch um einen vorsorglichen Sicherungsentzug respektive die Überprüfung der Fahreignung und damit um einen anderen, nicht identischen Streitgegenstand. Folglich kann hier hinsichtlich WBE.aaa von vornherein keine abgeurteilte Sache vorliegen.