3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich in ungebührlicher Weise über die ihn betreffenden rechtskräftigen Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 und WBE.aaa hinweggesetzt. Damit erhebt er sinngemäss den Einwand der bereits abgeurteilten Sache.