2.4. Was die öffentliche Urteilsverkündung anbelangt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm das verwaltungsgerichtliche Urteil mündlich eröffnet wird (vgl. [den Beschwerdeführer betreffenden] Entscheid des Verwaltungsgerichts [...], abrufbar unter ). Im Übrigen ist vorgesehen, den vorliegenden Entscheid – wie seit dem Jahr 2022 grundsätzlich üblich – zeitnah im Internet zu publizieren.