Dabei fällt auf, dass diese Bestätigungen im Wesentlichen gleich lauten und es sich daher um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln dürfte. Zudem geht aus keinem dieser Schreiben hervor, dass er von den betreffenden Personen eingestellt worden wäre, hätte er über den Führerausweis verfügt, geschweige denn, dass er bereits als Landwirt oder in vergleichbarer Funktion erwerbstätig war. Wie erwähnt, reichen derartige Hinweise auf eine bloss mögliche Arbeitsstelle nicht aus, um eine berufliche Angewiesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu begründen, wenn der Beschwerdeführer bisher noch nie im betreffenden Bereich erwerbstätig war.