Deshalb wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert zu belegen, dass er bereits als Landwirt oder Bootskapitän erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer, der über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt [...] (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.1), muss klar gewesen sein, was unter einer Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, nämlich die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (vgl. BGE 139 V 12, Erw. 4.3).