2.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die dem Beschwerdeführer längst bekannt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/2), stellt klar, dass mit dem Entzug des Führerausweises ein Einkommensverlust oder das Verursachen erheblicher Kosten verbunden sein muss, damit von einer – einen zivilrechtlichen Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründenden – beruflichen Angewiesenheit ausgegangen werden kann. Deshalb wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert zu belegen, dass er bereits als Landwirt oder Bootskapitän erwerbstätig war.