4, publiziert in: Pra 1990 Nr. 150 S. 516 f.; siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/2). Es ist von der betroffenen Person zu belegen, dass sie aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist. Der Hinweis einer noch nicht als Berufschauffeur erwerbstätig gewesenen Person auf eine bloss mögliche Arbeitsstelle genügt demgegenüber nicht (vgl. BGE 122 II 464, Erw. 3d = Pra 1997 Nr. 86 S. 474). -8-