Ein Sicherungsentzug stellt weder eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch handelt es sich um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug beispielsweise lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 464, Erw.