5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichten Unterlagen – soweit relevant – zu berücksichtigen. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 25. April 2024 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führer- und des Schiffsführerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten. -7-