(vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführer – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist.