2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerund Schiffsführerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst; mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist vorliegend aufgrund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug respektive ein Schiff zu führen, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2 mit Hinweis).