Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.233 / jl / jb (DVIRD.24.11) Art. 179 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, verfügt seit dem tt.mm. 2000 über den Führerausweis der Kategorie B. Ihm gegenüber wurde gemäss Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) bisher die folgende Administrativmassnahme ausgesprochen: 05.08.2016 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung, Missach- ten Vortritt, mangelnde Aufmerksamkeit, Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, Ver- kehrsunfall. Entzugsablauf am 20.11.2014) Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass gegenüber A._____ eine verkehrspsychiatrische Begutachtung in Bezug auf die Führerausweis-Ka- tegorien der zweiten medizinischen Gruppe angeordnet wurde (vgl. rechts- kräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau [nachfolgend: Strassenverkehrsamt], act. 392–413). 2. 2.1. Mit Verfügung vom tt.mm.jjjj entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis und den Schiffsführerausweis der Kategorie SA vorsorglich ab sofort und auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arztperson der Stufe 4) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen einen Vorfall vom 29. Septem- ber 2023 an, wonach der Betroffene gemäss Rapport des Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 (nachfolgend: Poli- zeirapport) im Rahmen einer polizeilichen Fliessverkehrskontrolle auffällige Verhaltensweisen gezeigt und im Gespräch verwirrt, stark verzögert und träge gewirkt habe. Unter anderem habe er eine Atemschutzmaske mit Fil- ter (ähnlich einer Gasmaske) getragen, nur mit Verzögerung oder gar nicht auf die Anweisungen der Polizei reagiert und beim Manövrieren eine sehr unsichere, ruckartige und zögerliche Fahrweise aufgewiesen. Gemäss dem in der Folge erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der M._____ vom 13. Oktober 2023 (nachfolgend: pharmakologisch-toxikologisches Gutachten) sei sehr wahrscheinlich, dass psychiatrische Ursachen für den Zustand des Betrof- fenen hauptverantwortlich gewesen seien, weshalb eine verkehrsmedi- zinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung empfohlen werde. Aufgrund dieser ärztlichen Meldung und der im Polizeirapport geschilderten -3- Situation müsse die Fahreignung in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht geklärt werden. Bis dahin könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden. 2.2. [...] B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj erhob A._____ am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirt- schaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und stellte folgende Anträge: Die [...] Verfügung vom tt.mm.jjjj sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Entzug beider Ausweise rechtswidrig war. 2. Am 25. April 2024 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 210.50, zusammen Fr. 1'210.50, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob A._____ gegen den ihm am 6. Juni 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge: Die Ziff. 1 bis 4 des beigelegten Entscheides sind vollumfänglich und er- satzlos aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Entzug beider Ausweise rechtswidrig war. Die Ausweise sind sofort wieder zu erteilen. Ich verlange eine öffentliche Parteiverhandlung und öff. Urteilsverkündung. 2. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 seine Be- schwerde. -4- 3. Das DVI überwies am 9. Juli 2024 aufforderungsgemäss die Akten und be- antragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Am 11. Juli 2024 ging eine auf den 6. Juli 2024 datierte Eingabe des Be- schwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. 5. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 übermittelte das Strassenverkehrsamt den vom Verwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem IVZ zu den Admi- nistrativmassnahmen. Zudem verzichtete es auf die Erstattung einer Be- schwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde. 6. Am 2. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer über das online zu- gängliche Kontaktformular an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Einsicht in die diesem vorliegenden psychiatrischen Gutachten. Mit E-Mail vom 5. August 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er nach entsprechender Terminvereinbarung in die Akten des aktuellen Verfahrens Einsicht neh- men könne. Soweit er Einsicht in die seine Person betreffenden Akten an- derer Behörden verlange, habe er sich an jene Behörden zu wenden. 7. Am 5. August 2024 traf die Replik des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht ein, wobei er sinngemäss an seinen Anträ- gen festhielt. Zudem reichte er zusätzliche Unterlagen ein. 8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2024 wurde der Be- schwerdeführer – mit Blick auf seinen Antrag um Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung – aufgefordert, entsprechende Belege für die be- rufliche Angewiesenheit auf den Führer- und Schiffsführerausweis einzu- reichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, die von ihm erwähnten psychiatrischen Gutachten einzureichen oder diese dem Verwaltungsgericht durch die zuständigen Behörden übermitteln zu lassen. 9. Am 10. August 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellte ein Gesuch um Fristerstreckung. Am 27. August 2024 erschien er persönlich am Standort des Verwaltungsgerichts und stellte ein weiteres Fristerstreckungsgesuch in Aussicht. Das angekündigte Fristerstreckungs- gesuch reichte er am 2. September 2024 zusammen mit zusätzlichen Un- -5- terlagen ein. Mit Eingabe vom 15. September 2024 nahm er erneut Stellung und übermittelte diverse Unterlagen. 10. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2024 wurden den Parteien mehrere Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt. 11. Am 2. Oktober 2024 (Posteingang: 8. Oktober 2024) sowie am 14. Novem- ber 2024 (Posteingang: 20. November 2024) reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Stellungnahmen ein. 12. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 9. Dezember 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- und Schiffsführerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst; mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist vorliegend aufgrund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahr- zeug respektive ein Schiff zu führen, was einen Eingriff in seinen Persön- lichkeitsbereich darstellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2 mit Hinweis). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "festzustellen, dass der Entzug beider Ausweise rechtswidrig war". Hierbei handelt es sich um ein Feststel- lungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist -6- (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen der Be- schwerdeführer – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf das Feststellungs- begehren ist somit in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsin- teresses nicht einzutreten. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist. 5. Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug eines (Schiffs-)Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerde- anträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). 6. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass des ange- fochtenen Entscheids eingereichten Unterlagen – soweit relevant – zu be- rücksichtigen. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 25. April 2024 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führer- und des Schiffsführerausweises bis zur Abklärung von Ausschluss- gründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten. -7- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Durchführung einer öffentli- chen Parteiverhandlung und eine öffentliche Urteilsverkündung. Er führt dazu aus, er sei von Beruf Landwirt [...]. Aktuell dürfe er weder mit dem Traktor und der Erntemaschine fahren noch als Bootskapitän Schiffsver- mietungen durchführen. Der Entzug der Ausweise stelle eine grosse Er- schwernis bei der Stellensuche dar und komme einem Berufsverbot gleich. 2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil- rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erho- bene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ein Sicherungsentzug stellt weder eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch handelt es sich um eine Streitigkeit in Be- zug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug beispielsweise lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 464, Erw. 3c = Pra 1997 Nr. 86 S. 473; Urteil des Bun- desgerichts 6A.30/2005 vom 3. November 2005, Erw. 2.3). Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, hat das Bundesgericht hingegen bejaht, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Ein- kommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint; dies würde etwa bei einem Landwirt bezüglich seines Traktors zutreffen, wo die Ausübung eines bescheidenen unabhängigen Berufes vollständig gelähmt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6A.92/1989 vom 15. August 1989, Erw. 4, publiziert in: Pra 1990 Nr. 150 S. 516 f.; siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/2). Es ist von der betroffenen Person zu belegen, dass sie aus be- ruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist. Der Hinweis ei- ner noch nicht als Berufschauffeur erwerbstätig gewesenen Person auf eine bloss mögliche Arbeitsstelle genügt demgegenüber nicht (vgl. BGE 122 II 464, Erw. 3d = Pra 1997 Nr. 86 S. 474). -8- 2.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die dem Beschwerdeführer längst bekannt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/2), stellt klar, dass mit dem Entzug des Führeraus- weises ein Einkommensverlust oder das Verursachen erheblicher Kosten verbunden sein muss, damit von einer – einen zivilrechtlichen Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründenden – beruflichen Angewiesenheit ausgegangen werden kann. Deshalb wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert zu belegen, dass er bereits als Landwirt oder Boots- kapitän erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer, der über einen juristi- schen Hochschulabschluss verfügt [...] (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.1), muss klar gewe- sen sein, was unter einer Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, nämlich die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit erhöht wird (vgl. BGE 139 V 12, Erw. 4.3). In dem von B._____ unterzeichneten Schreiben vom tt.mm. 2024, welches wohl der Beschwerdeführer selbst aufgesetzt hat, wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit [...] dessen persönlicher Schiffsführer [...] sei. Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerde- führer berufsmässig oder lediglich in privater Funktion als Schiffsführer im Einsatz war. Insbesondere bleibt unbelegt, ob der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit bis zum Entzug des Schiffsführerausweises tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielte und er entsprechend als Bootskapitän er- werbstätig war. Dasselbe gilt in Bezug auf das von C._____ unterzeichnete Schreiben vom tt.mm. 2024, wonach der Beschwerdeführer ebenfalls seit [...] für ihn als Schiffsführer tätig sei. Insofern hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er infolge des Entzugs des Schiffsführerauswei- ses einen Einkommensverlust zu gewärtigen hatte und es sich damit um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, auf den er sich erfolgreich berufen könnte, um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verlangen. An dieser Beurteilung vermöchte auch ein Augenschein am vom Beschwer- deführer genannten Boot bei einer Werft nichts zu ändern; die Besichtigung eines Boots ist offensichtlich untauglich, den Beweis dafür zu liefern, dass der Beschwerdeführer damit eine Erwerbstätigkeit ausübt. In Bezug auf sein Vorbringen, wonach er von Beruf Landwirt sei und er aktuell keinen Traktor und keine Erntemaschinen führen dürfe, ist unbestrit- ten, dass ein Landwirt auf das Führen landwirtschaftlicher Maschinen an- gewiesen ist, um ein Erwerbseinkommen erzielen zu können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Zusammenhang mit dem in den Akten befindlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018 erhebliche Zweifel darüber bestanden, ob der Beschwerde- führer in der Vergangenheit überhaupt je als Landwirt erwerbstätig und da- her aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen war (vgl. -9- Erw. II/2 des Entscheids). Auch aktuell liegen keine ausreichenden Belege dafür vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bescheini- gen nur, dass es diverse Personen wegen des entzogenen Führerauswei- ses nicht verantworten können, ihn zu beschäftigen und ihm Motorfahr- zeuge zu überlassen, wobei grösstenteils unklar bleibt, ob und in welcher Funktion sie ihn gegebenenfalls beschäftigen würden. Dabei fällt auf, dass diese Bestätigungen im Wesentlichen gleich lauten und es sich daher um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln dürfte. Zudem geht aus keinem die- ser Schreiben hervor, dass er von den betreffenden Personen eingestellt worden wäre, hätte er über den Führerausweis verfügt, geschweige denn, dass er bereits als Landwirt oder in vergleichbarer Funktion erwerbstätig war. Wie erwähnt, reichen derartige Hinweise auf eine bloss mögliche Ar- beitsstelle nicht aus, um eine berufliche Angewiesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu begründen, wenn der Beschwerdeführer bisher noch nie im betreffenden Bereich erwerbstätig war. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermögen nicht zu belegen, dass er in der Vergangenheit als Landwirt oder Bootskapitän ein Erwerbseinkommen erzielt hat, welches ihm nun aufgrund der entzogenen Ausweise fehlen oder entgehen könnte. Damit stellt die vorliegende Ange- legenheit keine zivilrechtliche Streitigkeit dar und besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. 2.4. Was die öffentliche Urteilsverkündung anbelangt, hat der Beschwerdefüh- rer keinen Anspruch darauf, dass ihm das verwaltungsgerichtliche Urteil mündlich eröffnet wird (vgl. [den Beschwerdeführer betreffenden] Ent- scheid des Verwaltungsgerichts [...], abrufbar unter ). Im Übrigen ist vorgesehen, den vorliegenden Entscheid – wie seit dem Jahr 2022 grundsätzlich üblich – zeitnah im Internet zu publizieren. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich in unge- bührlicher Weise über die ihn betreffenden rechtskräftigen Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 und WBE.aaa hinweggesetzt. Damit erhebt er sinngemäss den Einwand der bereits abgeurteilten Sache. 3.2. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den- selben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten - 10 - nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 144 I 11, Erw. 4.2 mit Hin- weisen). 3.3. Im rechtskräftigen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.aaa vom tt.mm.jjjj (abrufbar unter ) war die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Kosten, die im Zusammenhang mit [...] entstanden waren, auferlegt werden können. Vorliegend geht es jedoch um einen vorsorglichen Sicherungsentzug res- pektive die Überprüfung der Fahreignung und damit um einen anderen, nicht identischen Streitgegenstand. Folglich kann hier hinsichtlich WBE.aaa von vornherein keine abgeurteilte Sache vorliegen. Was den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018 betrifft, galt es die Anordnung einer ver- kehrsmedizinischen Begutachtung zu beurteilen, wobei das Verwaltungs- gericht diese Anordnung gestützt auf ein (auszugsweise vorhandenes) Gut- achten von Dr. med. D._____ und den E-Mail-Verkehr zwischen Gutachter und Strassenverkehrsamt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 111–120) in Bezug auf die Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen Gruppe aufhob, in Bezug auf die Führerausweis-Kategorien der zweiten me- dizinischen Gruppe hingegen bestätigte. Das vorliegende Verfahren bein- haltet zwar ebenfalls die Überprüfung der Fahreignung des Beschwerde- führers, allerdings nicht gestützt auf das damalige Gutachten, sondern auf- grund eines Vorfalls im Strassenverkehr, der sich am 29. September 2023 und damit fünf Jahre nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Ent- scheids WBE.2017.516 ereignete. Es liegt nun somit klarerweise eine ge- änderte Sachlage vor (vgl. BGE 139 II 404, Erw. 8.2). Insgesamt handelt es sich vorliegend nicht um eine abgeurteilte Sache, vielmehr gibt der Vorfall vom 29. September 2023 Anlass zu einer Neube- trachtung. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich als un- begründet. 4. 4.1. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Ausstandsbegehren nicht vollumfänglich geprüft und zu Unrecht nicht gut- - 11 - geheissen. Ein anlässlich der Polizeikontrolle anwesender Polizist habe ihn geduzt. Dieser sei daher untragbar und müsse in den Ausstand. Auch die Polizisten E._____ und F._____ müssten aufgrund ihres ehrverletzenden Berichts in den Ausstand; damit habe sich die Vorinstanz nicht befasst. 4.2. Art. 30 Abs. 1 BV stellt besondere Anforderungen an den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unpar- teilichkeit. Für Verwaltungsbehörden ergibt sich eine analoge Garantie aus Art. 29 Abs. 1 BV, wobei Differenzierungen geboten sein können. Die Un- befangenheit von Verwaltung und Justiz ist für das Vertrauen des Volks in staatliche Behörden äusserst wichtig. Die Ausstandsregeln sollen die ob- jektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrechtliche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt (siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.1 mit Hinweisen). Die Ausstandspflicht von Strafbehörden, wozu als Strafverfolgungsbehörde auch die Polizei zählt (vgl. Art. 12 lit. a der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), ist in Art. 56 StPO normiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018, Erw. 4.1). Bei einer Strafverfolgungsbehörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Dem funktionellen Unterschied zwi- schen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Die Anforderungen an die Unpartei- lichkeit sind bei einem Polizeibeamten aufgrund der Natur seiner Funktion weniger hoch als bei einem Staatsanwalt und erst recht einem Richter (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018, Erw. 4.1 mit Hinweisen; siehe auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], N. 9 zu Art. 56 StPO). 4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde lediglich mit den anlässlich des Vorfalls vom 29. September 2023 involvierten Polizeibeam- ten auseinander, wobei er sich nicht auf einen konkreten Ausstandsgrund beruft. Soweit er diesbezüglich moniert, der von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.241 vom 11. September 2023 sei nicht vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Vorin- stanz lediglich die geltende Rechtsprechung zu Ausstandsgesuchen dar- gestellt hat (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.1). Inwiefern diese nicht korrekt wiedergegeben worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem besag- - 12 - ten Vorfall beteiligten Polizeibeamten in ihrer gerichtspolizeilichen Funktion tätig waren (vgl. CHRISTOPHER GETH, in: BSK StPO, N. 4 zu Art. 12 StPO). Ihre Ermittlungen wurden im Polizeirapport vom 3. Oktober 2023 festgehal- ten und der Beschwerdeführer wurde gestützt darauf zuhanden der zustän- digen Staatsanwaltschaft verzeigt. Die gegen die Polizisten gerichteten Ausstandsbegehren hätte der Beschwerdeführer dementsprechend im Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft vorbringen müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch in Bezug auf seinen Vorwurf, wonach ihn einer der Polizeibeamten geduzt habe. Im Ver- fahren auf Erlass einer administrativrechtlichen Sicherungsmassnahme ist er damit nicht zu hören. Aus dem angefochtenen Entscheid geht überdies genügend klar hervor, dass die Vorinstanz insgesamt keinen Ausstands- grund auszumachen vermochte und die Ausstandsgesuche des Beschwer- deführers allesamt als offensichtlich unzulässig erachtete (vgl. angefochte- ner Entscheid, Erw. III/1.1). Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch gegen die involvier- ten Polizeibeamten als offensichtlich unbegründet; die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht nicht darauf eingetreten. Vor diesem Hintergrund er- übrigt es sich, bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Oberstaatsan- waltschaften einen Amtsbericht anzufordern, da nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis). Dem entsprechenden Beweisantrag des Beschwer- deführers ist demnach nicht stattzugeben. 5. [...] 6. 6.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Im Wesentlichen bringt er dabei vor, er sei vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts von diesem zu Unrecht nicht an- gehört worden. Zudem habe die Vorinstanz in ungebührlicher Weise die von ihm verlangte Edition bezüglich diverser Gutachten nicht vorgenom- men. Auch habe sie ihm ihr Schreiben vom 30. Januar [2024] nicht zuge- stellt und ihm damit wichtige Akten vorenthalten. Des Weiteren sei ihm das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin von den Vorinstanzen nicht zu- geführt worden und er habe sich nicht zur Gutachterperson äussern und keine Ergänzungsfragen stellen können. Die Vorinstanz habe auch sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht geäussert habe zur berufli- chen Angewiesenheit, zur vorgebrachten Kritik an der Sachverhaltsfeststel- lung und zu seinem Einwand, wonach er die Polizisten auffordern dürfe, das Fahrzeug korrekt zu parken und zu sichern. Ferner sei sie nicht auf - 13 - seine in der Eingabe vom 27. März 2024 gestellten Fragen eingegangen (vgl. Beschwerde, S. 1, 3, 5–7; Beschwerdeergänzung, S. 1, 4–6). 6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG; SR 741.01]; § 21 VRPG). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286, Erw. 5.1). Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigen. Im Rahmen dieser Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegun- gen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4; 137 II 266, Erw. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024, Erw. 3.2; jeweils mit Hinwei- sen). 6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor Erlass der Verfü- gung des Strassenverkehrsamts nicht angehört worden, ist es zwar zutref- fend, dass dies nicht der Fall war, da das Strassenverkehrsamt gleichzeitig mit Verfügungserlass – und nicht vorweg – das rechtliche Gehör gewährt hat. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, diese Vorge- hensweise wäre im Falle eines vorsorglichen Sicherungsentzugs unrecht- mässig. Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der Ver- kehrssicherheit ergeht, ist es gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher Entzug i.S.v. Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) ohne vorgängige Anhö- rung des Betroffenen ergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.4; Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2018, S. 55, Erw. II/2.1.1 mit Hinweisen; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 191 f., 643, 698, je mit Hinweisen). In diesem Fall ist das rechtliche Gehör in einem allfälligen Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren bezüglich des definiti- ven Entzugs zu gewähren (AGVE 2018, S. 55, Erw. II/2.1.1; MIZEL, a.a.O., S. 191 f., 698). Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, dass das Stras- - 14 - senverkehrsamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Erlass des – aus Gründen der Verkehrssicherheit umgehend angeordneten – vorsorg- lichen Sicherungsentzugs das rechtliche Gehör gewährte. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verweis auf AGVE 2018, S. 55, erweist sich insofern als nicht einschlägig, als jenem Urteil eine (definitive) Annullierung des Führerausweises auf Probe und nicht ein vorsorglicher Sicherungsentzug zugrunde lag (vgl. AGVE 2018, S. 55, Erw. II/2.1.2), weshalb die auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe bezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. [...] Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe ein nicht im Gesetz vorgesehenes Einspracheverfahren durchgeführt, von vornhe- rein nicht zu hören, da nicht erkennbar ist, inwiefern dies im verwaltungsin- ternen Beschwerdeverfahren vor DVI der Fall gewesen sein soll. Das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers wurde demzufolge nicht verletzt. 6.4. Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ihm das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin nicht zugeführt, rügt der Beschwerdeführer sinnge- mäss eine mangelhaft gewährte Akteneinsicht. Im vorinstanzlichen Verfah- ren hat er keine entsprechende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die erstmals im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragene Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt erweist sich als verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. BGE 143 V 66, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/1.3). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Entzugsverfü- gung vom tt.mm.jjjj mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj übermittelt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 554). Dieser Vorgang ist unbestritten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers ans DVI vom 3. Februar 2024, S. 3, Akten DVI, act. 17). Er hatte somit spätestens ab jenem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass sich die Verfügung des Strassen- verkehrsamts hauptsächlich auf das pharmakologisch-toxikologische Gut- achten stützt und er – worauf in der Verfügung des Strassenverkehrsamts explizit hingewiesen wurde – Einsicht in die entsprechenden Akten nehmen könnte. Dem – notabene juristisch ausgebildeten – Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, bei den Vorinstanzen um Akteneinsicht zu er- suchen, was er jedoch unterlassen hat. Insbesondere hat er weder gegen- über dem Strassenverkehrsamt noch gegenüber dem DVI die Herausgabe des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens verlangt. Weshalb sich die Vorinstanz hätte veranlasst sehen sollen, ihm dieses Gutachten anläss- lich des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens unaufgefordert zur Einsicht zuzustellen, ist weder dargetan noch erkennbar, zumal es sich um ein Aktenstück handelt, welches nicht erst im vorinstanzlichen Verfahren - 15 - zu den Akten genommen wurde, sondern schon vor Erlass der Verfügung Aktenbestandteil war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in die- ser Hinsicht somit nicht vor. Was den Einwand betrifft, er habe sich nicht zur Gutachterperson äussern und dieser keine Ergänzungsfragen stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten im Rahmen des da- mals gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Nachdem ihm im Nachgang zum Vorfall vom 29. Septem- ber 2023 Blut und Urin abgenommen worden waren, hätte er – erst recht als ausgebildeter Jurist – wissen müssen, dass in diesem Zusammenhang ein Gutachten erstellt wird. Sämtliche dagegen gerichteten Einwände hätte er folglich im Strafverfahren vorbringen müssen; vorliegend ist er damit nicht mehr zu hören, weshalb sich auch der vom Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang beantragte Beizug der Strafakten erübrigt. Dement- sprechend wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen hat er bislang weder Ergänzungsfragen noch diesbezügliche Anträge gestellt. Auch nachdem ihm das pharmakologisch-toxikologische Gutachten mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 zugestellt worden war, formulierte er keine Ergänzungsfragen, weshalb es treuwidrig er- scheint, wenn er in seiner Replik vom 29. Juli 2024 erneut dieselbe Rüge vorbringt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.3). Dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht an sich verweigert worden wäre, ist gestützt auf die Akten nicht erstellt und wird von ihm im Übrigen auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ihm wurde zudem im vorliegen- den Verfahren ausdrücklich angeboten, nach vorgängiger Terminabspra- che die Akten vor Ort einsehen zu können (E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024), worauf er jedoch verzichtet hat (Aktennotiz des Ver- waltungsgerichts vom 5. August 2024). Seine sehr allgemein formulierten Rügen erweisen sich in dieser Hinsicht als unbegründet. In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm ihr Schreiben vom 30. Januar 2024 (samt Beschwerdeantwort des Stras- senverkehrsamts vom 29. Januar 2024) nicht zugestellt, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein entsprechender Zustellnach- weis finden lässt. Es ist wohl davon auszugehen, dass diese Schreiben mit normaler Post versandt wurden. Allerdings fehlt es an einem Nachweis da- für, dass der Beschwerdeführer diese beiden Schreiben erhalten hat. Wie der Vorinstanz aus dem Verfahren WBE.2017.516 bereits bekannt ist, hat sie den Nachweis einer erfolgreichen Zustellung zu erbringen, weshalb Postsendungen gegebenenfalls mit Zustellnachweis zu übermitteln sind, wenn sich die Vorinstanz nicht dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aussetzen möchte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.5). In dieser Hinsicht ist so- - 16 - mit festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt wurde (zu den Rechtsfolgen siehe hinten Erw. 6.8). 6.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ungebührli- cher Weise die Edition diverser psychiatrischer Gutachten und eines IV- Gutachtens unterlassen, ist Folgendes festzuhalten: Diese führte dazu aus, die von ihm genannten Gutachten vermöchten keine Klarheit zu verschaf- fen, weil es vorliegend um eine verkehrsmedizinische Beurteilung gehe, die sich mit den begründeten Zweifeln an der Fahreignung auseinandersetze (angefochtener Entscheid, Erw. III/3.4). Daraus erhellt, dass sie die vom Beschwerdeführer erwähnten Gutachten zur Klärung der Frage, ob er fahr- geeignet sei oder nicht, als nicht rechtserheblich einstufte, und sie seine entsprechenden Anträge sinngemäss abwies. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist darin nicht zu erblicken, weil sich die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipier- ter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass daran durch weitere Beweis- erhebungen nichts geändert würde. Ob die Ansicht der Vorinstanz zutrifft, wonach die genannten Gutachten im vorliegenden Fall nicht rechtserheb- lich seien, ist dagegen eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2007 vom 13. Juni 2008, Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2019.33 vom 4. April 2019, Erw. II/1.2; siehe hinten Erw. 9.6.1). 6.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in vielerlei Hinsicht sinngemäss vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt. Von der Begründungspflicht ausgenommen sind Argumente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sein können oder offensichtlich unbegründet sind (Entschei- de des Verwaltungsgerichts WBE.2013.465 vom 20. Februar 2014, Erw. II/2.2; WBE.2012.157 vom 14. November 2012, Erw. II/1.2.2; jeweils mit Hinweis). Weshalb sich die Vorinstanz mit der angeblichen beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führer- und Schiffsführer- ausweis hätte auseinandersetzen sollen, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen darauf angewiesen wäre, könnte dieser Umstand im Rahmen eines Sicherungsentzugs keine Be- rücksichtigung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8 mit Hinweis). Somit kann von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Der in diesem Zusam- menhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme der RAV-Personalberaterin ist dementsprechend in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen. Des Weiteren lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid klar entnehmen, dass das DVI bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen – abgesehen vom - 17 - pharmakologisch-toxikologischen Gutachten – insbesondere auf den Poli- zeirapport abstellte. Dazu hielt die Vorinstanz schlussfolgernd fest, es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Beobachtungen der Polizei als un- glaubwürdig erscheinen liessen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3.3). Obwohl sie sich dabei nicht im Detail mit der Kritik des Beschwerdeführers befasst hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid in genügender Deut- lichkeit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen (vgl. angefochtener Ent- scheid, Erw. II/2, III/3.2 und III/3.3). Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich zu erkennen, dass die Vorinstanz seine Rügen im Umkehrschluss als unbegründet beurteilte; diese zielten allesamt darauf ab, sämtliche Feststellungen im Polizeirapport – mit Ausnahme des Tra- gens einer Gasmaske mit Aktivkohlefilter – als unwahr zu bestreiten (vgl. seine Eingabe ans DVI vom 3. Februar 2024, S. 3 ff., Akten DVI, act. 16 f.). Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2024 aufgeworfenen Fragen zum Thema Rückwärtsfahren, Parken und Sichern eines Fahrzeugs und seiner damit zusammenhängen- den Kritik an der Polizeiarbeit (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4–6). Ein Au- genschein an der vom Beschwerdeführer genannten Örtlichkeit vermöchte daran nichts zu ändern; sein Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte die Tragweite des Entscheids gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt demnach nicht vor. 6.7. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 sei ungenügend, weil sie lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt sei (Replik vom 29. Juli 2014), ist unbegründet. Dem juristisch ausgebildeten Beschwerdeführer ist auch aufgrund eines ihn betreffenden Verwaltungsgerichtsentscheids längst bekannt, dass es ihm freigestellt ist, rechtliche Ausführungen oder solche bezüglich des Sachver- halts vorzubringen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.3.1). Dies hat er mit Eingabe vom 29. Juli 2024 denn auch tatsächlich getan. Es ist ihm dadurch keinerlei Nachteil entstanden. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Einwand als tröle- risch. 6.8. Zusammenfassend sind die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Ausnahme bildet die Rüge, ihm sei das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 samt Beschwerdeantwort des Stras- senverkehrsamts vom 29. Januar 2024 nicht zugestellt worden (siehe vorne Erw. 6.4). - 18 - Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls fallen als kompensato- rische Massnahmen in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbun- den mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfah- rens- und Parteikosten, in Betracht (BGE 136 I 274, Erw. 2.3 mit Hinwei- sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.4 mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nicht schwer. Die Zustellung des Schreibens des DVI vom 30. Januar 2024 und der Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts vom 29. Ja- nuar 2024 wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024). Die Ge- hörsverletzung wurde somit geheilt, zumal das Verwaltungsgericht in Rechts- und Sachverhaltsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorin- stanz verfügt und die Interessen des Beschwerdeführers an einem raschen Verfahrensabschluss die Interessen an einem korrekten Verfahren über- wiegen. Die vom DVI begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 7. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer er- neut vor, es hätte keine Meldung ans Strassenverkehrsamt erfolgen dürfen, weil das Strafverfahren eingestellt worden sei. Dazu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert und in diesem Zusammenhang auf Art. 104 Abs. 1 SVG verwiesen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Bestimmung ver- pflichtet die Polizei- und Strafbehörden, den zuständigen Behörden alle Wi- derhandlungen zu melden, die eine der im SVG vorgesehenen Massnah- men nach sich ziehen könnten (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 2 und N. 5 zu Art. 104 SVG). Der Beschwerdeführer wurde mit Polizeirapport vom 3. Ok- tober 2023 aufgrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Daher ist nicht ein- zusehen, weshalb dies der zuständigen Administrativbehörde nicht hätte - 19 - mitgeteilt und ihr die entsprechenden Akten nicht hätten zugestellt werden dürfen (siehe auch Art. 123 Abs. 3 VZV und Art. 36 f. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrs- kontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016, Erw. 6, bezieht, kann er daraus zudem nichts für sich ableiten. Die Einstellungsverfügung der zuständigen Staats- anwaltschaft erging am 25. Januar 2024 und damit erst im Zeitpunkt, als die für das Strassenverkehrsamt relevanten Akten bereits übermittelt wor- den waren. Abgesehen davon dürfte im vorliegenden Verfahren, welches die Überprüfung der Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 SVG zum Gegenstand hat, selbst ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden (vgl. BGE 139 II 95, Erw. 3.5 = Pra 2013 Nr. 83 S. 660 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2018 vom 28. März 2019, Erw. 2.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.320 vom 17. November 2020, Erw. II/2.2 f.). Inwiefern diesbezüglich die Einforderung eines Amtsberichts der vom Beschwerdeführer genannten Oberstaatsanwaltschaften sach- dienlich sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb dieser An- trag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers zur erfolgten Meldung ans Strassenverkehrsamt sind insgesamt unbegründet. Was seine übrigen Vorwürfe an die Adresse der Zürcher Behörden betrifft (siehe insbesondere Replik, S. 2), liegt deren Prüfung offensichtlich ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwal- tungsgerichts; sie sind hier deshalb nicht zu hören. Dementsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geforderten Beizug der Strafakten zu verzichten. 8. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestell- ten Sachverhalt und insbesondere das Vorliegen von Auffall- und Ausfaller- scheinungen. Er sei nicht verwirrt oder verzögert gewesen. Auch habe er keine teilweisen wirren, inhaltlich widersprüchlichen und zusammenhang- losen Aussagen getätigt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht frei und unabhängig geprüft. Zudem habe sie die Beschuldigtenrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO missachtet. Soweit er damit rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festge- stellt, ist zu beachten, dass angesichts der Dringlichkeit des Massnahme- verfahrens eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichts- punkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im an- schliessenden Hauptverfahren zu erfolgen braucht. Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht aufgrund der vorhande- nen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 3 mit Hinweisen). Weshalb die Darlegungen - 20 - im Polizeirapport und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, wo- rauf sich die Vorinstanzen stützten, nicht zutreffen sollen, ist nicht erkenn- bar. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, wonach die Polizei- beamten nicht in der Lage gewesen wären, das Verhalten des Beschwer- deführers objektiv zu beschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschwerdefüh- rers nicht protokollarisch festgehalten wurden. Dem Beschwerdeführer ge- lingt es mit seinen Schilderungen zum Vorgefallenen jedenfalls nicht, die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass das gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vor- falls vom 29. September 2023 eröffnete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 25. Januar 2024 und damit während des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens eingestellt wurde (Akten Strassenver- kehrsamt, act. 577 f.). Die Administrativbehörde ist im Verfahren auf Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16d SVG je- doch nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4 mit Hinweis). Ihr ist es daher unbenommen, trotz nach- träglichen Vorliegens einer strafrichterlichen Einstellungsverfügung die ent- sprechenden Massnahmen zu ergreifen, falls aufgrund der gesamten Um- stände Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die strafprozessualen Maxi- men wie etwa die Unschuldsvermutung gelten im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; jeweils mit Hinweis), weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf Art. 158 Abs. 1 StPO berufen könnte. Dementsprechend ist die Behörde nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Sachverhaltsvariante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. II/1.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Andernfalls würde es stets im Belieben der betroffenen Person lie- gen, durch Bestreiten des Sachverhalts das Treffen von administrativrecht- lichen Sicherungsmassnahmen zu vereiteln, was jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit nicht sachgerecht wäre. Eine vollständige Sicherheit über das Bestehen von Ausschlussgründen kann dabei von der Natur der Sache her ohnehin nicht verlangt werden, weil diese gerade noch einer weiteren Abklärung bedürfen. Dem Institut des vorsorglichen Führeraus- weisentzugs ist gerade inhärent, dass der massgebliche Sachverhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen Sicherungsentzugs noch nicht definitiv feststeht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4 mit Hinweisen). In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend seinen auto- mobilistischen Leumund ergibt sich aus dem Auszug aus dem IVZ zu den - 21 - Administrativmassnahmen, dass dieser nicht gänzlich ungetrübt ist. Was an der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz ehrverletzend sein soll, leuchtet daher nicht ein, zumal die in Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom 30. November 2018 (IVZV; SR 741.58) statuierte 10-jährige Frist im Zeitpunkt des Vorfalls vom 29. September 2023 noch längst nicht abgelaufen war. Des Weiteren hat das DVI dem Beschwerdeführer den Entzug aus dem Jahr 2014 gar nicht negativ angelastet, weshalb nicht relevant ist, dass das dem damaligen Führerausweisentzug zugrunde liegende Verkehrsereignis nicht mit einem Personenwagen begangen wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sind somit insge- samt unbehelflich. 9. 9.1. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der verkehrsme- dizinischen Begutachtung führte die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen aus, aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ergebe sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, was mit einer ärztlichen Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vergleich- bar sei. Auch sei es aufgrund des Gesamteindrucks, welchen der Be- schwerdeführer auf die Polizisten anlässlich der stationären Fliessver- kehrskontrolle am 29. September 2023 gemacht habe, nachvollziehbar, dass sich Zweifel an seiner psychischen Fahreignung ergäben, welche sich unter die Generalklausel des Art. 15d Abs. 1 SVG subsumieren liessen und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung rechtfertigten. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Gutachten handle es sich nicht um verkehrsmedizinische Gutachten einer Arztperson der Stufe 4, die sich mit seiner Fahreignung auseinandersetzen würden, weshalb sie hier keine Klarheit verschaffen könnten. Da bei der Anordnung einer Fahreignungs- abklärung in der Regel der Führerausweis vorsorglich entzogen werde und aufgrund seines Verhaltens anlässlich der Verkehrskontrolle und den Schlussfolgerungen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens Zweifel an seiner Fahreignung bestünden, sei die Anordnung eines vor- sorglichen Führerausweisentzugs nicht zu beanstanden. Entsprechendes gelte auch für den Entzug des Schiffsführerausweises. 9.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen – soweit relevant – im Wesentlichen vor, es liege keine Meldung eines Arztes vor. Das pharmakologisch-toxiko- logische Gutachten sei nicht verwertbar. Bei den darin erwähnten Personen handle es sich um unzulässige Gutachterpersonen. Ferner sei er nicht per- sönlich untersucht worden. Der Arzt müsse aber zwingend eigene objektive Feststellungen erheben. Daher handle es sich um eine Diagnose vom Hö- rensagen, was unzulässig sei. Die Gutachterin sei inkompetent und unqua- lifiziert und bediene sich mehrerer eklatanter Berufsfehler. Auch die Gene- - 22 - ralklausel von Art. 15d SVG sei nicht erfüllt, da nicht ansatzweise ein mit Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vergleichbares Ereignis vorhanden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungs- gerichts seien nicht vergleichbar. Die Vorinstanz sei nicht berechtigt, das Tragen einer Maske mit Aktivkohlefilter, die wegen der Emissionen im Strassenverkehr und aufgrund möglicher Asbestfaserrückstände im Fahr- zeug empfehlenswert sei, als psychische Krankheit auszulegen. Zudem verlange sie die Begutachtung bei einem Gutachter mit zu hohen Anforde- rungen. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor und er sei uneinge- schränkt im Strassen- und Schiffsverkehr fahrfähig. Dies ergebe sich aus diversen Gutachten, weshalb eine weitere Untersuchung überflüssig sei. Das Verwaltungsgericht habe schon bei weit schwereren Fällen eine Be- gutachtungspflicht abgelehnt. Die Annahme, er sei ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit, sei ausserdem willkürlich, da er seit Erhalt des Führerausweises vor über 20 Jahren massnahmen- und straffrei sei. 9.3. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 16d SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetz- lichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motor- fahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein derartiger Siche- rungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei kör- perlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicher- heit im Strassenverkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; 133 II 331, Erw. 9.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrs- tauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der ande- ren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen vorausseh- baren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; AGVE 2010, S. 104, Erw. 1.2.1). - 23 - Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativver- fahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzo- gen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Füh- ren eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezem- ber 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 mit Hinweis). 9.4. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätz- lich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsunter- suchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Ein pflichtgemässes Ermessen bei der Anordnung solcher Untersuchungen besteht nur noch ausserhalb der Fälle von Art. 15d Abs. 1 SVG (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.1 mit Hinweis). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung einer Person gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.2; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1 mit Hinweis). Gleich- zeitig betont das Bundesgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben seien wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug. Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt dagegen ernst- hafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus (Urteile des Bundes- gerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1; 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.2). Demnach müssen die gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG geforderten Zwei- fel nicht "ernsthaft" im Sinne von Art. 30 VZV sein, um eine Fahreignungs- abklärung rechtfertigen zu können; "einfache" Zweifel an der Fahreignung - 24 - reichen dafür aus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.2). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Be- stimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anordnung einer Fahr- eignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die fragliche Führerausweisinhaberin oder der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zu- stand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. No- vember 2002, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits an- hand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhär- tung oder eben der Widerlegung jener Hinweise. Eine Fahreignungsabklä- rung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kos- ten muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnis- mässig sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. II/2.2 mit Hinweis). 9.5. In Bezug auf den (vorsorglichen) Entzug von Schiffsführerausweisen we- gen fehlender Fahreignung und die damit im Zusammenhang stehenden Fahreignungsabklärungen gelten im Wesentlichen dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie im Strassenverkehr (vgl. Art. 17a f. und Art. 21 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 [BSG; SR 747.201], Art. 40obis der Verordnung über die Schifffahrt auf schweize- rischen Gewässern vom 8. November 1978 [Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1]). Eine unterschiedliche Behandlung des Führeraus- weises für ein Motorfahrzeug und des Schiffsführerausweises drängt sich daher nicht auf (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.311 vom 12. Dezember 2022, Erw. II/4.1.3). 9.6. 9.6.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim pharmakologisch-toxikolo- gischen Gutachten um eine ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG handelt. In diesem Gutachten werden die polizeilichen Feststel- lungen zu den Auffall- und Ausfallerscheinungen, die sonstigen Beobach- tungen der Polizei und deren Schlussfolgerungen, das Ergebnis der direkt im Nachgang zum Vorfall vom 29. September 2023 erfolgten ärztlichen Un- tersuchung sowie die Laborbefunde dargestellt. Dazu wird ausgeführt, die durchgeführten forensisch-toxikologischen Untersuchungen hätten keine Fremdsubstanzen wie Trinkalkohol, Drogen oder Medikamentenwirkstoffe aufgedeckt, welche im Ereigniszeitpunkt zu einer Verminderung der Fahr- - 25 - fähigkeit hätten führen können. Die Auffall- und Ausfallerscheinungen, wel- che dokumentiert worden seien und nach gutachterlicher Einschätzung für eine Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, könnten aus pharmakolo- gisch-toxikologischer Sicht nicht erklärt werden. Es sei "sehr wahrschein- lich", dass psychiatrische Ursachen für diesen Zustand hauptverantwortlich gewesen seien. Nach gutachterlicher Auffassung sei der Beschwerdefüh- rer daher im Ereigniszeitpunkt aus medizinischen Gründen fahrunfähig ge- wesen; eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahr- eignung werde empfohlen. Die im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltene Empfeh- lung, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, stellt zwar keine gängige ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG dar. Ge- mäss Bundesgericht lässt sich dem Wortlaut dieser Norm jedoch nicht ent- nehmen, dass diese Meldung einzig durch den die betreffende Person behandelnden Arzt erfolgen dürfte. Vielmehr erscheine naheliegend, dass Ärzte, die in behördlichem Auftrag ein forensisch-toxikologisches Gut- achten erstellen, ebenfalls eine Fahreignungsuntersuchung vorschlagen könnten, namentlich wenn sich die Beobachtungen der Polizei im Rahmen der Anhaltung des Fahrzeugführers aufgrund der Ergebnisse des Gutach- tens nicht ohne Weiteres erklären liessen (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019, Erw. 3.2). Das ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle diverse Auf- fälligkeiten im (Fahr-)Verhalten. Nach Angaben der Polizei habe er extrem langsame, stark verzögerte Reaktionen aufgewiesen, verwirrt, desorientiert und geistig distanziert gewirkt, seine Fahrweise beim Manövrieren sei sehr unsicher, ruckartig und zögerlich und sein Gang schleppend gewesen. Ver- schiedenen Aufforderungen der Polizei sei er nur verzögert oder gar nicht nachgekommen, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, gleichzeitig ein Gespräch zu führen und Anweisungen zu befolgen (Polizeirapport/FinZ-Set vom 29. September 2023, S. 2 f., Akten Strassenverkehrsamt, act. 506 f.). Zu diesen polizeilich festgestellten Auffall- und Ausfallerscheinungen liegen keine gesicherten medizinischen Informationen vor. Anlässlich der ärztli- chen Untersuchung im Spital Q._____ wurde der Beschwerdeführer als un- ruhig und angetrieben und im Gesamteindruck als mutmasslich übermüdet wahrgenommen (vgl. pharmakologisch-toxikologisches Gutachten, S. 4), eine stark verzögerte Reaktion, Verwirrtheit oder Desorientierung wurden dagegen nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestan- den, die überwiegend von Seiten der Polizei geschilderten Ausfallerschei- nungen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten kritisch zu hinter- fragen. Allerdings können die genannten Auffälligkeiten auch von Personen ohne besondere medizinische Fachkunde registriert werden, was insbe- sondere auch die polizeilichen Feststellungen zur Fahrweise des Be- schwerdeführers betrifft. Diese polizeilichen Beobachtungen im Rahmen der Kontrolle des Beschwerdeführers lassen sich aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens nicht erklären. Die Gutachterinnen erachten es daher als - 26 - sehr wahrscheinlich, dass seinem Zustand psychiatrische Ursachen zu- grunde liegen, weshalb sie eine Fahreignungsabklärung empfehlen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Vorbringen nicht, Zweifel an dieser gutachterlichen Empfehlung hervorzurufen. Zunächst ist nicht er- kennbar, dass bei der Auftragserteilung nicht auf Art. 307 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) hinge- wiesen worden sein soll, zumal dies auf der ersten Seite des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens explizit so vermerkt ist. Auch seine Kritik, wonach es sich – in fachlicher Hinsicht – um "unzulässige Gutachterperso- nen" handle (Replik, S. 2), ist nicht stichhaltig: Das Gutachten wurde (auch) durch Dr. med. G._____, Fachärztin für Rechtsmedizin, Praktische Ärztin und Verkehrsmedizinerin SGRM, verfasst. Der Einwand des Beschwer- deführers, wonach sie nicht die erforderlichen Weiterbildungen absolviert habe, erweist sich mit Blick auf ihre fachliche Ausbildung als trölerisch. Ihre fachliche Kompetenz ist zweifellos gegeben. Im Tätigkeitsbereich der forensischen Pharmakologie und Toxikologie ist es zudem keineswegs zu beanstanden, dass neben der Ärztin auch eine Apothekerin am Gutachten beteiligt war. Beide Gutachterinnen sind zudem im Besitz der entsprechenden Berufsausübungsbewilligungen (siehe unter MedReg [besucht am 9. Dezember 2024]). Dem zur Auswertung der beim Beschwerdeführer entnommenen Blut- und Urin- probe erstatteten forensisch- respektive pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ist immanent, dass sich dessen Ergebnis – abgesehen von der Blut- und Urinanalyse – grösstenteils auf Angaben Dritter (Polizei, untersu- chende Arztperson) stützt; eigene persönliche Untersuchungen der be- troffenen Person werden seitens der Gutachterperson regelmässig nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Umstand, dass er von den beiden Gutachterinnen nicht persönlich untersucht wurde, nichts für sich ableiten, zumal im Rahmen dieses Gutachtens weder eine Dia- gnose gestellt noch eine Fahreignungsbeurteilung vorgenommen wurde. Der Vorwurf, die Gutachterinnen hätten "eklatante Berufsfehler" begangen, ist nach dem Gesagten insgesamt unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten hier nicht verwertbar wäre. Insgesamt wecken die gutachterlichen Ausführungen, die auch ohne eigene Untersuchungen seitens der Gutachterinnen und damit einherge- hender Unsicherheiten als ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu qualifizieren sind, gewisse Zweifel daran, dass der Beschwer- deführer gesundheitlich in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/5.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das pharmakologisch-toxikologische Gutachten als ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG eingestuft haben. Wie erwähnt (vgl. vorne Erw. 9.4), hat eine ärztliche Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG ent- - 27 - gegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich obligatorisch eine Fahreignungsabklärung zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.3; JÜRG BICKEL, in: BSK SVG, N. 34 zu Art. 15d SVG). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise darauf verzichtet werden könnte. Die beste- henden Zweifel können auch nicht durch die Gutachten, die vom Beschwer- deführer eingereicht wurden (Beilagen zur Eingabe vom 2. und 15. Sep- tember 2024) oder deren Beizug er beantragt (Gutachten H._____ und I._____), ausgeräumt werden. Zum einen handelt es sich dabei nicht um Gutachten, die sich zu seiner Fahreignung äussern. Zum anderen wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten über 2.5 Jahre vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall erstattet und sind daher offensicht- lich nicht aktuell. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsge- richt um Beizug der Gutachten H._____ und I._____, um Beizug der Akten der N._____ und um Zeugenbefragung des Gutachters I._____ ersucht, ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten, die vorliegend von Relevanz wären, weshalb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Ob eine psychiatrische Er- krankung vorliegt, die sich negativ auf die Fahreignung des Beschwerde- führers auswirkt, wird die verkehrsmedizinische Begutachtung zeigen. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, diese Begutachtung sei auf- grund der ärztlichen Meldung überflüssig. Auch aus seinem Hinweis in der Eingabe vom 14. November 2024, wonach der RAV-Berater nicht vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgehe, da er ihm eine Stelle anbiete, wofür der Führerausweis notwendig wäre, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim RAV-Berater handelt es sich nicht um eine medizinische Fachperson, welche zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet ist, kompetent wäre. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das gesamte DVI und damit auch das RAV Kenntnis vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises haben müsste. Insgesamt verfangen die Einwände des Beschwerdeführers nicht. 9.6.2. Selbst wenn die Empfehlung im pharmakologisch-toxikologischen Gutach- ten nicht als ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG qua- lifiziert würde, wäre aufgrund einer Gesamtbetrachtung gestützt auf die Ge- neralklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG eine Fahreignungsuntersuchung angezeigt. Eine polizeiliche Meldung könnte zwar nicht ohne weitere Ab- klärungen zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung füh- ren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/2.5 mit Hinweisen). Allerdings liegen hier nicht nur die Be- obachtungen der Polizei, sondern auch die ärztlichen Feststellungen an- lässlich der im Anschluss an den Vorfall vom 29. September 2023 erfolgten Untersuchung sowie eine gutachterliche Gesamtbeurteilung der Auffall- - 28 - und Ausfallerscheinungen vor. Die Gutachterinnen (darunter eine Ärztin) halten es aufgrund des Umstands, dass sich die für eine Verminderung der Fahrfähigkeit sprechenden Auffall- und Ausfallsymptome pharmakolo- gisch-toxikologisch nicht erklären lassen, für sehr wahrscheinlich, dass psychiatrische Ursachen der im Ereigniszeitpunkt bestehenden Fahrunfä- higkeit zugrunde liegen. Das auffällige (Fahr-)Verhalten des Beschwerde- führers weckt somit Zweifel, ob er in psychischer Hinsicht fahrgeeignet ist und die in Ziff. 4 des Anhangs 1 zur VZV definierten medizinischen Min- destanforderungen erfüllt. Hinzu kommt, dass in den aktenkundigen Gutachten Hinweise auf psychi- sche Auffälligkeiten in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers beste- hen. 2016 war fachärztlich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht worden; der Beschwerdeführer leide mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizotypen, schizoiden und paranoiden Zügen (Auszug aus dem Gutachten vom 25. Oktober 2016 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Akten Strassenverkehrsamt, act. 112). In späteren psychiatrischen Gutachten von 2020 und 2021 wurden noch akzentuierte schizoide Persönlich- keitszüge (ICD-10: Z73.1) festgestellt (vgl. das mit Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. September 2024 eingereichte – von ihm veranlasste – Gutachten [...] von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2020, S. 26, und das mit gleicher Eingabe eingereichte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2021, S. 65 f.). Dr. med. K._____ stellte differenzialdiagnostisch ein mögliches Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines höher entwickelten Autismus oder Asperger-Syndroms fest und wies unter anderem auf das mangelnde Einfühlungsvermögen in das Denken anderer Personen hin (a.a.O., S. 65 f.; vgl. zudem den tiefen Wert des Empathie-Quotienten beim Test "Adult Asperger Assessment"). Falls eine derartige Diagnose gestellt würde, wäre zwar die Fahreignung nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings bedürfte es bei entsprechenden Verkehrsauffälligkeiten einer eingehenden individuellen Untersuchung, um die vorhandene Symptomatik zu klären (vgl. RÖSLER/RÖMER, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 434). Soweit der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz habe ihm das Tragen der Maske als psychische Krankheit ausgelegt, so trifft sein Einwand offen- sichtlich nicht zu. Die Vorinstanz führte dazu lediglich sinngemäss aus, es handle sich dabei um eine von mehreren auffälligen Verhaltensweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers mag in Bezug auf das Tragen einer Atemschutzmaske mit Filter (ähnlich einer Gasmaske) beim Führen eines Fahrzeugs zwar etwas eigenwillig anmuten. Es ist jedoch nicht verboten, diese zu tragen, solange sie zu keinen fahrrelevanten Einschränkungen führt. Im Polizeirapport wurde ihm dies bei der Aufzählung der Gründe für - 29 - den dringenden Verdacht der Fahrunfähigkeit zudem nicht negativ ange- lastet. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Befragung des Zeugen L._____, von welchem sich im Übrigen bereits eine schriftliche Bestätigung vom tt.mm. 2024 zur Frage von Asbestfaserrückständen im Fahrzeug in den Akten befindet (Replikbeilage), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 9.6.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig erweist. Dass diese Begutachtung bei einer Arztperson der Anerkennungsstufe 4 durchzufüh- ren ist, steht im Einklang mit Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV, den Empfehlungen im "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 und der Rechtsprechung (vgl. Leitfaden Fahreignung, S. 21 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019 [be- stätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019]; WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022). Die Verpflichtung zur Abklärung der Fahreignung bei einer Arztperson der Anerkennungsstufe 4 ist dement- sprechend nicht zu beanstanden. 9.7. Wird wie hier eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Frage der Fahreig- nung angeordnet, ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vor- sorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. De- zember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Diesfalls steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Ein negativer ärztlicher Bericht vermag im Allgemei- nen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Auch wenn somit das Ermessen der Administrativbehörde, ob sie der betroffenen Person den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen will, erheblich eingeschränkt ist, sind rechtsprechungsgemäss Ausnahmen auch im Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG denkbar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweis). In begründeten Fällen kann daher von der Regel des gleichzeitigen Entzugs des Führerausweises abgewichen wer- den, nämlich wenn die Zweifel an der fehlenden Fahreignung zwar begrün- det, aber nicht geradezu ernsthafter Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2022 vom 7. März 2023, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), respektive wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021, Erw. 4.3). Auf einen vorsorglichen Ausweisentzug kann etwa verzich- - 30 - tet werden, wenn sich der meldende Arzt in seiner Beurteilung nicht sicher oder – wie hier – die betreffende Person im Strassenverkehr während vieler Jahre nie aufgefallen ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 96 zu Art. 15d SVG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.2). Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht fahrgeeignet sein könnte (siehe vorne Erw. 9.6.1 f.), ist zu berücksichtigen, dass die Empfehlung im pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachten nicht auf eigener Untersuchung der Gut- achterinnen, sondern hauptsächlich auf fremdanamnestischen Angaben beruht, und damit eher abstrakter Natur ist. Bis zum Vorfall vom 29. Sep- tember 2023 ist der Beschwerdeführer zudem offenbar nie in vergleichba- rer Weise negativ im Strassenverkehr aufgefallen. Auch anlässlich des Vor- falls vom 6. Januar 2024, als er trotz entzogenem Führerausweis ein Fahr- zeug lenkte, wurden seitens der Polizeibeamten keine einschlägigen Auf- fall- oder Ausfallerscheinungen festgestellt (vgl. Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 5. März 2024, Akten Strassenverkehrsamt, act. 570 ff.). Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führer- ausweis an sich stellt zwar eine gravierende Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, steht jedoch nicht offensichtlich im Zu- sammenhang mit einem verkehrsmedizinischen Problem. Auch die dabei mutmasslich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Auto- bahn um netto 21 km/h wäre nicht zu verharmlosen, deutet aber gegenwär- tig ebenfalls nicht zwingend darauf hin, dass der Beschwerdeführer aktuell ein besonderes, nicht mehr verantwortbares Risiko für die anderen Ver- kehrsteilnehmenden wäre, zumal diese Verkehrsregelverletzung noch (knapp) im Ordnungsbussenbereich läge. Insgesamt sind die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers daher noch nicht derart ernsthaf- ter Natur, dass über die schon bei einfachen Zweifeln gebotene Fahreig- nungsuntersuchung hinaus der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen wäre. Für einen vorsorglichen Führerausweisent- zug sind die Verdachtsmomente der fehlenden Fahreignung im vorliegen- den Fall zu wenig ausgeprägt (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/5.3). Dies gilt auch in Be- zug auf den vorsorglichen Entzug des Schiffsführerausweises. 10. Zusammenfassend bestehen aufgrund des Vorfalls vom 29. September 2023 und der darauf basierenden Empfehlung zur Fahreignungsabklärung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten begründete, jedoch nicht geradezu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. In diesem Sinne erweist sich zwar die Anordnung der verkehrsmedizini- schen Begutachtung, nicht jedoch der vorsorgliche Sicherungsentzug als verhältnismässig; dieser ist folglich in teilweiser Gutheissung der Be- - 31 - schwerde aufzuheben. Der Ausweis ist dem Beschwerdeführer bis zur de- finitiven Abklärung von Ausschlussgründen wieder auszuhändigen. III. 1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel zu verantworten oder willkür- lich entschieden haben. Der Beschwerdeführer ist als hälftig obsiegend zu betrachten, soweit sei- nem Antrag, den vorsorglichen Sicherungsentzug aufzuheben, entspro- chen wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. III/1). Des Weiteren ist im Kostenpunkt zudem die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, welche vor Verwal- tungsgericht geheilt wurde, zu einem Viertel zu Gunsten des Beschwerde- führers zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.4). Das Nichteintreten auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtswidrig- keit des Ausweisentzuges (siehe vorne Erw. I/3) fällt zufolge Geringfügig- keit des Unterliegens nicht ins Gewicht. Somit obsiegt der Beschwerdefüh- rer vor Verwaltungsgericht zu insgesamt drei Vierteln. Dementsprechend hat er einen Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu über- nehmen. Die restlichen Verfahrenskosten sind von der Staatskasse zu tra- gen, weil den Vorinstanzen weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind. Dieses teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers führt auch zu einer Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Als im vorinstanzli- chen Verfahren hälftig obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer ge- stützt auf § 31 Abs. 2 VRPG nur die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrens- kosten zu tragen. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden analog § 31 Abs. 2 VRPG findet bei den Parteikosten nicht statt. Mangels anwaltlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 29 VRPG). Dies gilt auch für das vor- instanzliche Verfahren. - 32 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abge- wiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. April 2024, soweit diese den vorsorglichen Entzug des Führer- und des Schiffsführerauswei- ses bestätigt, und damit auch Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom tt.mm.jjjj aufgehoben und das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führer- und den Schiffsfüh- rerausweis umgehend wieder auszuhändigen. 2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es wird festgestellt, dass im Verfahren vor dem Departement Volkswirt- schaft und Inneres das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und In- neres, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 210.50, zusammen Fr. 1'210.50, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 605.25 zu bezahlen. Die rest- lichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 577.00, gesamthaft Fr. 2'377.00, sind vom Beschwerdeführer zu einem Viertel mit Fr. 594.25 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 33 - Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Ur- teils des Bundesgerichts 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 kann wegen Ver- letzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustel- lung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könn- te (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang