Vorliegend erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'300.00 sachgerecht. Darin ist mitberücksichtigt, dass die beiden Verfahren WBE.2023.307 und WBE.2024.231 vereinigt wurden. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT); auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'300.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von Fr. 3'700.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: