2.2. Nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) richtet sich in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, die Parteientschädigung sinngemäss nach den § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT. Vorliegend ist von einer solchen nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen (zu beurteilen war, ob das Nichteintreten des Gemeinderats auf das Wiedererwägungsgesuch und die angeordnete letzte Nachfrist von 60 Tagen [nach Rechtskraft] korrekt waren). Nach § 3 Abs. 1 - 25 -